Technische Regeln für Gefahrstoffe - Laboratorien (TRGS 526)
Bekm. des BMAS vom 19.02.2008, GMBl S. 294
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Der Fachausschuss Chemie hat die berufsgenossenschaftliche Regel „Richtlinien für Laboratorien" (BGR 120) erstellt. Der AGS hat diese Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 5/2001 S. 61) als TRGS 526 in sein technisches Regelwerk aufgenommen.
Dem Fachausschuss Chemie obliegt in Absprache mit dem AGS die Fortschreibung der TRGS 526. Hält der AGS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachausschuss Chemie bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.
Inhaltsübersicht
3 Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung
3.4 Besonderheiten für Laboratorien
3.5 Berücksichtigung von Reaktionsverlauf und neuen Stoffen
3.6 Substitution von Gefahrstoffen
4 Übergreifende Betriebsbestimmungen
4.3 Allgemeine Grundsätze für das Arbeiten im Laboratorium
4.5 Persönliche Schutzausrüstungen
4.7 Erste Hilfe und Arbeitsmedizin
4.9 Aufbewahren und Bereithalten von Gefahrstoffen
4.10 Umfüllen und Transport von Gefahrstoffen
4.11 Freiwerden von Gasen, Dämpfen und Schwebstoffen
4.12 Tätigkeiten mit brennbaren Stoffen
4.13 Tätigkeiten mit größeren Gefahrstoffmengen
4.15 Aufbewahren, Bereithalten und Lagern von brennbaren Flüssigkeiten
4.19 Herstellungs- und Verwendungsverbote
5 Spezielle Betriebsbestimmungen
6.1 Vermeiden von Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen
6.4 Arbeitstische und deren Stauräume
