Technische Regeln für Gefahrstoffe – Begasungen (TRGS 512)
Bek. des BMAS vom 26.1. 2007, GMBl. S. 206
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und der Entwicklung entsprechend von ihm angepasst.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMB1) bekannt gegeben.
Inhaltsübersicht
2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
3 Verwendungsbeschränkungen und Ausnahmen
4 Erlaubnis, Befähigungsschein, Sachkunde
5.3 Empfehlungen für Gefährdungsbeurteilungen bei Begasungstätigkeiten
5.4 Schutzmaßnahmen bei Begasungstätigkeiten
5.4.1 Grundsätzliche Schutzmaßnahmen bei allen Begasungstätigkeiten
5.4.2 Erste Hilfe, Notfallmaßnahmen und Sicherheitsübungen
5.4.3 Erweiterter Maßnahmenkatalog für Begasungstätigkeiten an und in Transporteinheiten
5.4.5 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Begasungstätigkeiten auf Schiffen
6 Aufbewahrung und Lagerung von Begasungsmitteln
7 Mitteilung an bzw. Unterrichtung der zuständigen Behörde
7.1 Mitteilung über eine Begasung
7.2 Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Schadensfällen und Unfällen
8 Kennzeichnung begaster Transporteinheiten und Räume
9 Entsorgung von Begasungsmittelrückständen
12 Ergänzende Vorschriften für bestimmte Begasungsmittel
13 Zusätzlich erläuternde Hinweise
13.2 Anwesenheit und Verfügbarkeit sachkundiger Personen
13.3 Überwachungspflicht, Messungen und Nachweisgrenzen
13.4 Einsatz von Hilfskräften bei Begasungstätigkeiten
