StartseiteGesamtverzeichnisTRBS 1201 – Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
Anlagensicherheit / Bund

Technische Regeln für Betriebssicherheit – Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS 1201)

Vom 5. September 2006, BAnz. S. 1, geändert am 26. Februar 2009, GMBl. S. 527

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffserläuterungen und -Bestimmungen

2.1 Prüfung

2.2 Prüfart

2.3 Prüfumfang

2.4 Prüffrist

2.5 Prüfgegenstand

3 Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen

3.1 Allgemeines

3.2 Festlegung des Sollzustandes

3.3 Festlegung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person

3.3.1 Prüfungen, durch unterwiesene Personen, soweit sie nicht nach 3.3.2 bis 3.3.4 geregelt sind

3.3.2 Prüfungen nach § 10 BetrSichV durch befähigte Personen

3.3.3 Prüfungen von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen

3.3.4 Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen

3.4 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang

3.4.1 Prüfungen durch unterwiesene Personen, soweit sie nicht nach den Nummern 3.3.2 bis 3.3.4 geregelt sind

3.4.2 Prüfungen nach § 10 BetrSichV durch befähigte Personen

3.4.3 Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen

3.4.4 Prüfungen von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen

3.5 Festlegung der Prüffrist

3.5.1 Prüfungen durch unterwiesene Personen, soweit sie nicht nach Nrn. 3.3.2 bis 3.3.4 geregelt sind

3.5.2 Prüflingen nach § 10 BetrSichV durch befähigte Personen

3.5.3 Prüflingen von überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstollen oder befähigte Personen

4 Durchführung der Prüfung

4.1 Vergleich und Bewertung

4.2 Aufzeichnungen

4.2.1 Aufzeichnungen von Prüfungen nach Nr. 3.3.1

4.2.2 Aufzeichnungen von Prüfungen nach Nr. 3.3.2

4.2.3 Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen von Prüfungen nach Nr. 3.3.4

 

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