Unfallverhütungsvorschrift Explosivstoffe – Allgemeine Vorschrift (BGV B 5)
Vom 1. April 1995, in der Fassung vom 1. April 2001
Inhaltsübersicht
§ 5 Einrichtungen gegen Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen
§ 7 Lüftungstechnische Anlagen, Absauganlagen
§ 11 Gefährliche Betriebsteile
§ 13 Umfrieden gefährlicher Betriebsteile
§ 14 Bauarten und Bauteile von gefährlichen Gebäuden
§ 15 Räume in gefährlichen Gebäuden
§ 17 Abstand und Anordnung von Gebäuden und Plätzen
§ 18 Gebäude und Räume zum Lagern und Abstellen explosionsgefährlicher Stoffe
§ 19 Lagerung nicht explosionsgefährlicher Stoffe
§ 20 Ungefährliche Gebäude in gefährlichen Betriebsteilen
§ 22 Bauteile und Einrichtungen
§ 24 Umkleide- und Pausenräume
§ 25 Einrichtungen zum Reinigen von Schuhen
§ 26 Alarm- und Brandschutzeinrichtungen
§ 31 Prüfstände, Versuchsstrecken
§ 35 Behältnisse für innerbetriebliches Verwenden
§ 36 Einrichtungen für Reststoffe und explosivstoffhaltige Abfälle
§ 38 Beschäftigungsbeschränkungen
§ 41 Zulässige Arbeiten, Vermeiden gegenseitiger Gefährdung
§ 43 Begrenzung der Anzahl der beschäftigten Versicherten
§ 44 Anzeige von Bränden, Explosionen und Blitzeinschlägen
§ 45 Aufstellung und Betrieb von Betriebseinrichtungen
§ 47 Betrieb von lüftungstechnischen Anlagen
§ 48 Verwenden von Trockeneinrichtungen
§ 49 Vermeidung von Zündgefahren durch elektrische Anlagen
§ 50 Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen
§ 54 Instandhalten von Verkehrswegen
§ 57 Abstellen von Explosivstoffen
§ 58 Zusammenlagern, gemeinsames Abstellen
§ 60 Benutzen von Geräten und Werkzeugen
§ 61 Behältnisse für Explosivstoffe
§ 62 Messen, Regeln, Steuern, Warnen
§ 64 Persönliche Schutzausrüstungen
§ 65 Vermeiden von Zündquellen, Rauchverbote
§ 66 Brandfördernde und brennbare Materialien
§ 68 Weiterverarbeiten von wiedergewonnenen Explosivstoffen und Reststoffen
§ 69 Explosivstoffhaltige Abfälle
§ 70 Abwasser- und Abluftbehandlung
§ 75 Verhalten bei Bränden und Explosionen
§ 76 Alarm- und Feuerlöschübungen
V. Besondere Bestimmungen für die Pyrotechnik
§ 78a Herstellen von pyrotechnischen Sätzen, Halberzeugnissen und Gegenständen
§ 80 Explosivstoffgeschützte Kraftfahrzeuge
§ 81 Einrichtungen zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer
VIII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
