Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen - Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) (RAB 10)
Bek. des BMWA vom 1. März 2004 – IIIb7 – 34515-3
Der Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen hat während der Sitzung am 12.11.2003 folgende Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen beschlossen:
Stand: 12.11.2003
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst. Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben. Diese RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).Inhaltsübersicht
1 Beschäftigte (zu § 1 Abs. 1 BaustellV)
2 Baustelle (zu § 1 Abs. 3 BaustellV)
3 Bauliche Anlage (zu § 1 Abs. 3 BaustellV)
4 Änderung einer baulichen Anlage (zu § 1 Abs. 3 BaustellV)
5 Planung der Ausführung eines Bauvorhabens (zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BaustellV)
7 Gleichzeitig tätig werden von mehr als 20 Beschäftigten (zu § 2 Abs. 2 BaustellV)
8 Personentag (zu § 2 Abs. 2 BaustellV)
9 Einrichtung der Baustelle (zu § 2 Abs. 2 BaustellV)
10 Vorankündigung (zu § 2 Abs. 2 BaustellV)
11 Anpassung der Vorankündigung bei erheblichen Änderungen (zu § 2 Abs. 2 BaustellV)
12 Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber (zu § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 BaustellV)
13 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (zu § 2 Abs. 3 BaustellV)
15 Koordinierung (zu § 3 BaustellV)
16 Bestellung des Koordinators (zu § 3 Abs. 1 BaustellV)
17 Geeigneter Koordinator (zu § 3 Abs. 1 BaustellV)
18 Spätere Arbeiten an der baulichen Anlage (zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
19 Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage (zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
20 Zusammenstellen einer Unterlage (zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
22 Beauftragung eines Dritten (zu § 4 BaustellV)
24 Verständliche Form und Sprache (zu § 5 Abs. 2 BaustellV)
25 Besonders gefährliche Arbeiten (zu Anhang II BaustellV)
