Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2003, BGBl. I S. 604, geändert am 4. Oktober 2011, BGBl. I S. 2000, 2048
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine VorschriftenAbschnitt 1a
Strahlenschutzgrundsätze§ 2c Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung
Abschnitt 2
ÜberwachungsvorschriftenUnterabschnitt 1
Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern§ 3 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
Unterabschnitt 2
Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern§ 6 Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und Beschäftigung
Unterabschnitt 3
Bauartzulassung§ 8 Verfahren der Bauartzulassung
§ 9 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
§ 11 Bekanntmachung im Bundesanzeiger
§ 12 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
Abschnitt 3
Vorschriften für den BetriebUnterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften§ 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte
§ 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
§ 15 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
§ 16 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen
§ 17 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen
§ 17a Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
§ 18a Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
Unterabschnitt 2
Anwendung von Röntgenstrahlung am MenschenUnterabschnitt 2a
Medizinische Forschung§ 28a Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung
§ 28c Besondere Schutz-, Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten
§ 28d Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für einzelne Personengruppen
Unterabschnitt 3
Anwendung von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde oder in sonstigen FällenUnterabschnitt 4
Vorschriften über die Strahlenexposition§ 31 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
§ 31a Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition
§ 31c Dosisbegrenzung bei Überschreitung
§ 32 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung
§ 33 Anordnung von Maßnahmen und behördliche Ausnahmen
§ 34 Messung von Ortsdosis, Ortsdosisleistung und Personendosis
§ 35 Zu überwachende Personen und Ermittlung der Körperdosis
Abschnitt 4
Arbeitsmedizinische Vorsorge§ 37 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Abschnitt 5
Außergewöhnliche Ereignisabläufe oder BetriebszuständeAbschnitt 6
FormvorschriftenAbschnitt 7
OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 8
SchlussvorschriftenAnlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 4 (zu § 38 Abs. 1 Satz 3)
Anlage 5
(zu § 2a Absatz 3)
