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Rechtsprechung zu: TA Lärm
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)
Vom 26. August 1998, GMBl. S. 503
Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) wird nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Inhaltsübersicht
2.1 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche
2.2 Einwirkungsbereich einer Anlage
2.3 Maßgeblicher Immissionsort
2.4 Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung; Fremdgeräusche
2.5 Stand der Technik zur Lärmminderung
2.8 Kurzzeitige Geräuschspitzen
2.9 Taktmaximalpegel LAFT(t), Taktmaximal-Mittelungspegel L(t), Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq
3. Allgemeine Grundsätze für genehmigungsbedürftige Anlagen
3.1 Grundpflichten des Betreibers
3.2 Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht
4. Allgemeine Grundsätze für die Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
4.1 Grundpflichten des Betreibers
4.2 Vereinfachte Regelfallprüfung
4.3 Anforderungen bei unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen
5. Anforderungen an bestehende Anlagen
5.1 Nachträgliche Anordnungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
5.2 Anordnungen im Einzelfall bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
5.3 Mehrere zu einer schädlichen Umwelteinwirkung beitragende Anlagen unterschiedlicher Betreiber
6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
6.2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden
6.3 Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse
6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit
6.6 Zuordnung des Immissionsortes
7.1 Ausnahmeregelung für Notsituationen
7.2 Bestimmungen für seltene Ereignisse
